(Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen) Stand: 29.11.2006
I. Geltungsbereich/Angebote
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer-und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann unsere Liefer-und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, insbesondere die Lieferung von fertigen und unmontierten Abfallbehältern, Beratungen, Vorschläge und sonstige Nebenleistungen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichende Regelungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen bedürfen ausschließlich der Schriftform.
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
II. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager inklusive Fracht und zuzüglich Mehrwertsteuer, aber unabgeladen.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihm betroffenen Aufträge streichen.
Vertraglich vereinbarte Preise für Waren bei Abrufaufträgen gelten nur bei voller Inanspruchnahme des Abrufauftrages. Bei Nichtinanspruchnahme des gesamten Umfanges des Abrufauftrages gelten Preise für die entsprechend geringere Stückzahl abgerufener Ware und es wird unsererseits eine Belastungsanzeige gestellt.
III. Zahlung und Verrechnung
Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis binnen 10 Tagen nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich fälliger Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
Wechsel und Schecks werden von uns nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, unter Vorbehalt der Einlösung, in Zahlung genommen. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber unter Ausschluss unserer Haftung für Rechtzeitigkeit oder Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest an. Sämtliche Diskont- sowie sonstige Spesen und Wechselsteuer, welche uns durch den Wechsel- oder Scheckverkehr entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Bei Wechseln auf Nebenplätzen übernehmen wir keine Gewähr für rechtzeitige Präsentation. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine, Versand, Gefahrübergang
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstlieferung ist durch uns verschuldet.
Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitlichen Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
Verspätete Lieferungen müssen abgenommen werden, sofern keine rechtzeitige Annullierung des Auftrages erfolgte. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den genannten Auftrag zu beschaffen und die vereinbarte Bestellmenge sofort herzustellen.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Wahl des Transportmittels und des Transportweges nach unserem Ermessen. Mit der Übergabe der zu liefernden Materialien an den Kunden oder an die mit der Ausführung der Anlieferung beauftragten Spediteure, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, auf den Kunden über.
Erhält der Frachtlieferer an der Auslieferungsstelle keine termingerechte Entladung, so ist er berechtigt, zu Lasten des Kunden die Entladung durchzusetzen bzw. in Ausnahmefällen zu Lasten des Kunden die Ware zurückzuliefern.
Nimmt der Kunde Lieferungen nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich der Versand aufgrund von ihm zu vertretender Umstände, so sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von drei Werktagen die Bezahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Schadensersatzansprüche uns gegenüber wegen verzögerter Lieferung oder wegen Nichterfüllung von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
Geraten wir als Auftragnehmer mit den Lieferungen und Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber nach sechs Wochen vom Vertrag zurücktreten.
Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
Die Ware wird, falls handelsüblich, verpackt geliefert. Ersatzteile werden verpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
Erhalten wir Lieferungen oder Leistungen unserer (Vor-)Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, ohne dass dies von uns zu vertreten wäre, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Die Haftung aus § 287 BGB wird ausgeschlossen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
V. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufes, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen, Mustern und Fertigerzeugnissen beanspruchen wir das Recht der Alleinherstellung. Die Verwendung durch Dritte bedarf unserer schriftlichen Einwilligung.
Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Waren, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Er stellt uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
VI. Güten, Maße
Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
VII. Abnahmen
Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
VIII. Abrufaufträge
Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
IX. Haftung für Sachmängel
Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns vom dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz der Niederlassung des Käufers verbracht worden sind, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertraglichen Gebrauch.Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung bei der Entladung, Lagerung und Beanspruchung haben den Verlust aller Mängelrügen zur Folge. Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn von dritter Seite an den gelieferten Waren änderungen oder Eingriffe vorgenommen worden sind.
Soweit wir für aufgetretene Schäden aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haften, ist unsere Schadensersatzpflicht der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung, d. h. auf EUR 2.557.000.
X. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in besonderen Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Gesellschaft Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen ausschließlich das deutsche unvereinheitlichte materielle Recht, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuch und Handesgesetzbuch. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
XII. Sonstiges
Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für die Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
Bei Lieferungen von der Bundesrepublik in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in dem Empfänger-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.
XIII. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am Nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war